Nach § 8a Absatz 1a BSIG sind Betreiber Kritischer Infrastrukturen ab dem 1. Mai 2023 verpflichtet, solche Systeme zur Angriffserkennung als Teil der angemessenen Vorkehrungen nach Absatz 1 einzusetzen, um Störungen der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur zu vermeiden.
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